20.11.2024
Umsetzung CSRD in nationales Recht verzögert
Die CSRD wurde noch nicht in deutsches Recht umgesetzt – was bedeutet eine mögliche Verzögerung für Unternehmen?
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sollte ursprünglich bis Mitte 2024 in deutsches Recht umgesetzt werden. Das Jahr neigt sich dem Ende zu und eine Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht vor Jahresfrist wird immer unwahrscheinlicher.
Laut einem Rechtsgutachten im Auftrag des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) hätte es folgende Konsequenzen, wenn die CSRD nicht bis Jahresende umgesetzt wird:
Große Unternehmen von öffentlichem Interesse wären für das Geschäftsjahr 2024 nicht berichtspflichtig nach der CSRD. Stattdessen bleibt es für diese Unternehmen für das Geschäftsjahr 2024 bei der Berichtspflicht nach dem CSR-RUG.
Das bedeutet auch: keine verpflichtende externe Prüfung des Berichts – nahezu alle Unternehmen werden aber wie in den vergangenen Jahren auch ihren Bericht freiwillig prüfen lassen.
Und: keine verpflichtende Anwendung der ESRS. Da die Unternehmen ihre Berichte für das Geschäftsjahr 2024 bereits vorbereitet haben, gehen wir davon aus, dass viele die ESRS freiwillig anwenden werden.
Für alle anderen großen Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, ändert sich gemäß dem Gutachten übrigens zunächst nichts. Denn die CSRD kann 2025 noch rückwirkend für das laufende Geschäftsjahr 2025 eingeführt werden. Diese Unternehmen können also nach wie vor davon ausgehen, dass sie ihren ersten Bericht nach den ESRS für das Geschäftsjahr 2025 im Jahr 2026 veröffentlichen müssen.