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12.06.2023

Der Konsultationsentwurf der ESRS

Seit letztem Freitag ist er da, der Konsultationsentwurf der European Sustainability Reporting Standards! Wir haben ihn am Wochenende schon einmal kurz ausgewertet. Zusammengefasst: Die Wesentlichkeitsanalyse wird wichtiger und für Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitenden gibt es vorerst Erleichterungen.

Wesentlichkeitsanalyse ist zentral, weniger pauschale Offenlegungspflichten:

Anders als im Entwurf der EFRAG vom November 2022 sind keine pauschalen Offenlegungspflichten zu den Themen Klimawandel (ESRS E1) und Eigene Arbeitnehmer (ESRS S1-1 bis 9) vorgesehen. Das heißt: Auch zu diesen Themen müssen Unternehmen nur berichten, wenn sie für das Verständnis ihrer Nachhaltigkeitswirkungen und/oder ihrer wirtschaftlichen Lage wesentlich sind.

Übergangsregelungen sollen die Umstellung erleichtern:

Für Auswirkungen entlang der Wertschöpfungskette sieht die Kommission Erleichterungen vor – das entspricht den Empfehlungen der EFRAG. Neu ist, dass Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitern im ersten Jahr auf die Offenlegung ihrer Scope 3-Emissionen verzichten können und in den ersten zwei Jahren nicht zu den Themen Biodiversität (ESRS E4), Eigene Arbeitnehmer (ESRS S1), Arbeitnehmer in der Wertschöpfungskette (ESRS S2), Betroffene Bevölkerungsgruppen (ESRS S3) und Konsumenten und Endnutzer (ESRS S4) berichten müssen. Wichtig: Die betreffenden Themen müssen dennoch in der Wesentlichkeitsanalyse berücksichtigt, die Ergebnisse der Bewertung offengelegt und themenbezogenen Angaben nach ESRS 2 gemacht werden.

Einige bislang verpflichtende Offenlegungen sind künftig freiwillig:

Berichtspflichtige Unternehmen sollen für einige Anforderungen selbst entscheiden können, ob sie entsprechende Informationen veröffentlichen wollen. Dazu zählt unter anderem die bisher verpflichtende Erklärung dazu, warum ein bestimmtes Thema nicht wesentlich ist.

Die zuständige Generaldirektion für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (FISMA) der European Commission ist den Empfehlungen der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) unter Leitung von Prof. Dr. Kerstin Lopatta also weitestgehend gefolgt.

Die Reaktionen sind gemischt: Eurosif – The European Sustainable Investment Forum befürchtet, dass ohne verpflichtende Offenlegungen zur Eindämmung des Klimawandels die Vergleichbarkeit leidet und eine zentrale Intention der Regulierung gefährdet ist. Das DRSC – Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. hatte sich zuvor bereits dezidiert für Übergangsregelungen ausgesprochen. Die Industrieverbände werden nach und nach weitere Erleichterungen fordern.

Die Konsultation läuft bis zum 07.07.2023. Es wird damit gerechnet, dass der Entwurf bis spätestens 31.08.2023 verabschiedet wird, damit der delegierte Rechtsakt noch pünktlich zum 01.01.2024 in Kraft treten kann.

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