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07.07.2026

EU verabschiedet ESRS-Update: Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

Am vergangenen Freitag hat die EU-Kommission die Überarbeitung der ESRS abgeschlossen und diese als delegierten Rechtsakt formell verabschiedet. Vorangegangen war im Rahmen von Omnibus I der Auftrag an die EFRAG die Berichtsinhalte merklich zu vereinfachen. Die schneller als erwartet erfolgte Annahme der vereinfachten ESRS durch die Kommission unterstreicht den Willen des Gesetzgebers, nach den Verzögerungen des Omnibus-Prozesses einen einheitlichen Rahmen für das Nachhaltigkeits-Reporting in der EU zu schaffen.

Bild zweier blauer EU-Flaggen vor einem Gebäude und Himmel. Darüber steht: ESRS UPdate

Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen zu den Änderungsvorschlägen („Technical Advice“) der EFRAG sind:

Strategische und strukturelle Anpassungen
  • Wesentlichkeit (Materiality): Es wird klargestellt, dass Unternehmen nicht die spezifischen Bedürfnisse jedes einzelnen Nutzers erfüllen müssen. Unternehmen dürfen keine Informationen melden, die nicht wesentlich sind (statt der weicheren Formulierung „sind nicht verpflichtet“). Ein neuer „Top-down“-Ansatz soll unnötigen Aufwand bei der Prüfung jedes einzelnen Datenpunkts vermeiden.

  • Angemessene Darstellung (Fair presentation): Diese bezieht sich auf die gesamte Nachhaltigkeitserklärung und nicht auf jeden einzelnen Datenpunkt.

  • Aggregation und Disaggregation: Unternehmen erhalten mehr Ermessensspielraum bei der Berücksichtigung geografischer Kontexte. Zudem wird klargestellt, dass die Ebene der Wesentlichkeitsprüfung nicht automatisch die Ebene der Berichterstattung sein muss.

  • Auslassen von Informationen: Es wurden Bestimmungen aus der „Omnibus I“-Richtlinie integriert, die es erlauben, Informationen wegzulassen, die der Handelsposition des Unternehmens ernsthaft schaden könnten.

Themenspezifische Erleichterungen
  • Voraussichtliche finanzielle Effekte: Diese werden als Schätzungen eingestuft, die bei neuen Erkenntnissen aktualisiert werden können, ohne als „Fehler“ zu gelten. Zudem wurde eine weitere Übergangsfrist (Phase-in) von einem Jahr für qualitative und quantitative Informationen eingeführt.

  • Treibhausgasemissionen: Unternehmen können flexibel zwischen dem Ansatz der finanziellen oder der operativen Kontrolle wählen, was die globale Angleichung (z. B. an ISSB) verbessert.

  • Mikroplastik: Die Berichtspflicht wird auf primäres Mikroplastik beschränkt; sekundäres Mikroplastik muss aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht gemeldet werden.

  • Schadstoffemissionen: Die Entscheidung, welche Schadstoffe wesentlich sind, obliegt einer betriebswirtschaftlichen Bewertung (managerial assessment).

  • Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC): Einführung einer einjährigen Übergangsfrist für Nutzer von Erzeugnissen, die SVHC enthalten.

  • Menschenrechte: Es müssen nur noch „substantiierte und verifizierte“ Vorfälle gemeldet werden.

Sektorspezifische Regelungen
  • Asset Management: Finanzinstitute, die Investitionen im Rahmen einer Treuhandpflicht verwalten, können unter bestimmten Bedingungen von der Offenlegung dieser investitionsbezogenen Informationen in ihrer eigenen Erklärung befreit werden, um Doppelberichterstattung zu vermeiden

Wie sind die weiteren Schritte?

Der delegierte Rechtsakt steht die nächsten zwei Monate dem europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung zur Verfügung. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt, treten die ESRS als delegierter Rechtsakt in Kraft.

Für Unternehmen gilt die Anwendung verpflichtend ab dem GJ 2027; Unternehmen der ersten Welle können für das GJ 2026 entscheiden, ob bereits diese Version der ESRS als Grundlage für die Berichterstattung genutzt wird.

Die Annahme der vereinfachten ESRS wirft Fragen auf? Kontaktieren Sie uns und gemeinsam machen wir Ihre Prozesse und Berichtsinhalte schnell, unkompliziert und zukunftssicher fit für die neuen Vorgaben. Wir unterstützen Sie gerne!

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